Satzung

1. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Gesellschaft

Der Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (im Folgenden: Gesellschaft) hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. 

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck der Gesellschaft sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Förderung der wissenschaftlichen und fachlichen Belange der Arbeitsmedizin und einer klinisch orientierten Umweltmedizin, die Förderung der Berufsbildung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Mitwirkung an der bestmöglichen arbeitsmedizinischen und umweltmedizinischen Betreuung der Bevölkerung. 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch 

a) die Förderung von Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der Arbeits- und klinischen Umweltmedizin, 

b) die enge Zusammenarbeit auf wissenschaftlicher Basis mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. – Berufsverband deutscher Arbeitsmediziner –, 

c) die Pflege der Verbindung unter den an der Arbeitsmedizin und einer klinisch orientierten Umweltmedizin Interessierten und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. 

d) Veranstaltung einer wissenschaftlichen Tagung dem Gebiet der Arbeitsmedizin oder klinischen Umweltmedizin mindestens einmal im Jahr, 

e) die Unterstützung internationaler Tagungen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin oder klinischen Umweltmedizin, 

f) die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin oder klinischen Umweltmedizin durch Preise und Beihilfen, 

g) die ständige eigene Unterrichtung über die Versorgung der erwerbstätigen Bevölkerung Deutschlands durch Arbeitsmediziner und geeignete Institutionen, 

h) die Beratung der zuständigen Behörden, Gremien und Institutionen im In- und Ausland in allen Fragen der Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung und Berufsausübung in der Arbeitsmedizin oder klinischen Umweltmedizin. 

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

In der Erfüllung dieser Aufgaben kann die Gesellschaft durch einen Förderkreis unterstützt werden, den sie aus an der Arbeitsmedizin oder an einer klinisch orientierten Umweltmedizin interessierten, natürlichen oder juristischen Personen bilden kann. 

2. Abschnitt: Die Mitgliedschaft

Die Gesellschaft hat

a) ordentliche Mitglieder (Art. 5)
b) korrespondierende Mitglieder (Art. 7)
c) Ehrenmitglieder (Art. 8)
d) korporative Mitglieder (Art. 9)
e) studentische Mitglieder (Art. 10)

  1. Ordentliche Mitglieder können arbeitsmedizinisch und umweltmedizinisch interessierte Ärzte und weitere arbeitsmedizinisch und umweltmedizinisch interessierte Wissenschaftler werden, wenn sie die Ziele der Gesellschaft gem. Art. 2 dieser Satzung bejahen. 

    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. 

  2. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Aufnahme entscheiden. 

Entfällt gemäß Satzungsänderung vom 12.06.2003.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können durch den Vorstand auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds Persönlichkeiten des In- und Auslandes berufen werden, die sich in hervorragendem Maße um die Arbeitsmedizin oder die klinische Umweltmedizin verdient gemacht haben. 

Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Arbeitsmedizin oder die klinische Umweltmedizin in Deutschland verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied vorgeschlagen und berufen werden, sofern die Mitgliederversammlung der Berufung nicht mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder widerspricht. Sie haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. 

  1. Vereinigungen, deren Mitglieder auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin oder der klinischen Umweltmedizin tätig sind, können als korporative Mitglieder der Gesellschaft angehören. 

  2. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet der Vorstand. 

Arbeitsmedizinisch und umweltmedizinisch interessierte Studierende können ab dem 1. Semester Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. 

3. Abschnitt: Die Organe

Organe der Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat,
d) der/die Besondere(n) Vertreter (fakultativ).

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden und findet in der Regel anlässlich der Jahrestagung der Gesellschaft statt. 

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere 

a) Vorschläge und Anregungen für die Arbeit der Gesellschaft 

b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Schatzmeisters sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer 

c) Entlastung des Vorstandes 

d) Festsetzung des Jahresbeitrages 

e) Wahl der Vorstandsmitglieder 

f) Wahl der Rechnungsprüfer 

g) Beschlussfassung über Geschäftsordnung und Satzungsänderungen 

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

  1. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes in der Mitgliederversammlung berechtigt (stimmberechtigte Mitglieder). 

  2. Die korrespondierenden Mitglieder sowie die Beauftragten der korporativen Mitglieder und die studentischen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und allen anderen Veranstaltungen der Gesellschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. 

  1. Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident hat mindestens sechs Wochen vorher schriftlich zu der Mitgliederversammlung einzuladen und die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Dies kann sowohl per Briefpost als auch per E-Mail geschehen. 

  2. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden. Sie sind mit einer kurzgefassten Begründung zu versehen. Die endgültige Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. 

  3. Ein Antrag, der nicht rechtzeitig gem. Abs. 2 gestellt wurde, kann nur zugelassen werden, wenn die Versammlung die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Die Dringlichkeit soll bejaht werden, wenn die verspätete Antragstellung entschuldbar ist und die Entscheidung über den Antrag keinen Aufschub duldet. 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 stimm-berechtigte Mitglieder bei Beginn der Mitgliederversammlung anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist der Leiter der Versammlung berechtigt, eine neue Mitgliederversammlung mit einer halben Stunde Frist einzuberufen. Die neue 8 

    Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

  2. Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. 

    Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der zu behandelnde Tagesordnung bei Wahrung einer angemessenen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumen. 

Beantragen mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so hat der Vorstand diese unter angemessener Frist einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur Beschlüsse bezüglich solcher Tagesordnungspunkte fassen, die zu ihrer Einberufung geführt haben. 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. 

  2. Dem Vorstand gehören an: 

    a) der Präsident oder die Präsidentin, 

    b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, 

    c) der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin, 

    d) der Schriftführer oder die Schriftführerin, 

    e) sieben weitere Mitglieder. 9 

    Zu den Beratungen kann der Vorstand die Vertreter der korporativen Mitglieder und weitere Personen hinzuziehen. 

  3. Die Gesellschaft wird durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Vizepräsident nur in dem Fall tätig wird, in dem der Präsident zur Ausübung seines Amtes außer Stande ist. 

  1. Die Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes finden getrennt für den Präsidenten bzw. die Präsidentin, den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin, den Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin, den Schriftführer bzw. die Schriftführerin sowie die sieben weiteren Vorstandsmitglieder statt. Gewählt sind jene Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen. Für die zur Wahl stehenden Vorstandsämter können die stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft dem Vorstand geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Dem Zweck und Charakter der Gesellschaft entsprechend sollte der Präsident oder die Präsidentin eine wissenschaftlich qualifizierte und ausgewiesene Persönlichkeit sein. 

  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

     

  3. Der Schatzmeister ist innerhalb des Vorstandes für die Buchführung und Kassenführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. 

     

  4. Der Schriftführer hat Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufertigen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen sind. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann er mit weiteren Aufgaben betraut werden. 

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, für gewisse Geschäfte, einschließlich der Führung der laufenden Geschäfte, Besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung. 

     

  2. Für den Fall, dass der Vorstand einen besonderen Vertreter zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt, trägt dieser den Titel Hauptgeschäftsführer. 

     

  3. Der/die Besondere(n) Vertreter kann/können eine angemessene Vergütung erhalten. 

     

  4. Der/die Besondere(n) Vertreter nimmt/nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 

     

  5. Der/die Besondere(n) Vertreter hat/haben dem Vorstand und ggfs. der Mitgliederversammlung auf Anforderung, jedenfalls aber einmal im Jahr ausführlich, Bericht zu erstatten. 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die zu jeder Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Schatzmeisters prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung berichten. 
  2. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung wird dem Vorstand die Entlastung für seine Amtsführung erteilt. 
  1. Dem Ehrenrat gehören an:

    a) der Vizepräsident als Vorsitzender

    b) ein weiteres Vorstandsmitglied

    c) zwei dem Vorstand nicht angehörende ordentliche Mitglieder mit einer mindestens 10-jährigen Mitgliedschaft in der Gesellschaft

     

  2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern auf gütlichem Wege beizulegen. Er kann hierzu der Mitgliederversammlung Anträge zur Beschlussfassung unterbreiten.

     

  3. Bei Abstimmungen im Ehrenrat gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vizepräsidenten den Ausschlag.

  1. Das dem Vorstand angehörende weitere Mitglied des Ehrenrates wird durch den Vorstand gem. Art. 17 bestimmt. 

     

  2. Die dem Ehrenrat angehörenden weiteren ordentlichen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. 

4. Abschnitt: Beiträge

  1. Die ordentlichen und korporativen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen jeweilige Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. 

     

  2. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Beitragsermäßigung gewähren. 

     

  3. Mit Eintritt in den Ruhestand können Mitglieder, die länger als 5 Jahre der Gesellschaft angehören, eine Beitragsreduzierung beantragen, wenn sie nicht mehr berufstätig sind und keine Einkünfte erzielen. 

     

  4. Studentische Mitglieder bezahlen keinen Beitrag bis 2 Jahre nach Beendigung des Studiums. 

5. Abschnitt: Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

  2. Der Austritt aus der Gesellschaft ist jederzeit und ohne Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsführung möglich. Eine Beitragsrück-forderung ist jedoch ausgeschlossen. 

Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft auf Antrag ordentlicher Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Der Betroffene kann gegen den Bescheid des Vorstandes Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss – entsprechend Art. 5,2.

Ausschlussgründe sind:
a) grober Verstoß gegen Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der Gesellschaft
c) gröbliche Verletzung der ethischen Leitlinien für Arbeitsmediziner
d) Nichterfüllung der Beitragspflichten über einen Zeitraum von drei Jahren nach zweimaliger fruchtloser Zahlungsaufforderung

Ein Ausschließungsantrag nach a – c der Ausschließungsgründe ist vor Beschluss-fassung durch den Vorstand dem Ehrenrat zur Berichterstattung und Empfehlung vorzulegen. Der Ehrenrat soll den Betroffenen hören. 

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ordentlichen Mitglieder-versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

     

  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Arbeits- oder Umweltmedizin. 

Die Satzung wurde am 02. April 2025 im Rahmen der Mitgliederversammlung aktualisiert. Eintragung der Änderung beim Vereinsregister München am 12.11.2025. Aktuelle Satzung der DGAUM als PDF-Dokument.